Das Hinweisgeberschutzgesetz
1. Informationen
Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch bekannt als Whistleblower-Schutzgesetz, ist eine rechtliche Maßnahme, die darauf abzielt, Personen zu schützen, die Fehlverhalten oder Missstände in Organisationen oder Unternehmen aufdecken. Es bietet Hinweisgebern Schutz vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen seitens ihres Arbeitgebers oder anderer beteiligter Parteien.
Das Gesetz ermöglicht es Hinweisgebern, Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder ethische Standards vertraulich zu melden, ohne Angst vor beruflichen Konsequenzen haben zu müssen. Typischerweise umfasst der Schutz Hinweisgeber in Bereichen wie Korruption, Betrug, Diskriminierung, Umweltverschmutzung und Gesundheits- und Sicherheitsverletzungen am Arbeitsplatz.
2. Vertraulichkeit
Die Meldestelle ist während des gesamten Prozesses verpflichtet, die Vertraulichkeit sowohl der hinweisgebenden Person als auch der Person, die Gegenstand der Meldung ist, zu wahren. Gemäß den Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden die Identitäten der hinweisgebenden Person und der betroffenen Personen vertraulich behandelt und ausschließlich den Personen bekannt gegeben, die für die Entgegennahme von Meldungen oder die Umsetzung von Folgemaßnahmen zuständig sind.
Hinweisgebende Personen sind insbesondere gemäß § 36 des Hinweisgeberschutzgesetzes vor Repressalien und Benachteiligungen geschützt, wie beispielsweise Disziplinarmaßnahmen oder Kündigungen aufgrund der Meldung. Es ist ausdrücklich untersagt, bereits die Androhung oder der Versuch von Benachteiligungen vorzunehmen. Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unrichtige Informationen im Zusammenhang mit dem Hinweisgebersystem meldet.
3. Anonyme Meldung
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Hinweis bei der Hinweisgeberstelle anonym abzugeben. Auch anonym eingehende Hinweise werden von der internen Meldestelle, soweit möglich, untersucht. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass im Rahmen einer anonymen Meldung keine Möglichkeit für etwaige Rückfragen zur Sachverhaltsaufklärung oder für eine Rückmeldung über die bestehenden Meldekanäle besteht.
4. Ablauf
Nachdem Ihre Meldung eingegangen ist, wird sie von der befugten Person der internen Meldestelle zunächst auf Plausibilität geprüft. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 2 HinSchG gegeben ist und ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Sollten nach der ersten Bewertung des gemeldeten Sachverhalts durch die interne Meldestelle ausreichende Verdachtsmomente für einen Verstoß festgestellt werden, können angemessene Maßnahmen zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts, wie beispielsweise interne Befragungen, eingeleitet werden.
5. Meldestellen
Es empfiehlt sich, zuerst interne Meldestellen anzusprechen, um Vertraulichkeit und Schutz zu gewährleisten. Nur wenn interne Maßnahmen keine Lösung bieten, sollten externe Stellen eingeschaltet werden. Dies stärkt die Effektivität interner Mechanismen und fördert eine transparente und verantwortungsvolle Organisationskultur.
Interne Meldestelle
LUEB + WOLTERS GmbH & Co. KG
Frau Heike Wanning
Telefon: 02861/937-220
Landwehr 59
46325 Borken
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Externe Meldestelle
Über diesen Link kommen Sie zur externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz.
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